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Beachte wichtige Information am Ende dieser Seite!


Wir sind seit 17.04.2020 als geeignete Prüfstelle für den Prüfgrundsatz für Corona-SARS-CoV-2 Pandemie Atemschutzmasken gelistet.

Den Prüfgrundsatz (Allgemeine Informationen, Anforderungen und Prüfparameter) können Sie unter www.zls-muenchen.de/Corona/Atemschutzmasken/ nachlesen.

Eine Stellungnahme der Prüfstellen finden Sie hier.

Welche Produkte werden geprüft?

Die Prüfung kommt nur für dichtsitzende, effizient filternde Atemschutzmasken ohne Ausatemventil (FFP2/KN95) in Frage.

Unterscheidung Mund-Nasenschutz und Partikelfilternder Atemschutz:
https://www.lgl.bayern.de/downloads/arbeitsschutz/arbeitsmedizin/doc/merkblatt_mns_atemschutz.pdf.

Medizinprodukte (OP-Mund/Nasen-Schutz) fallen nicht darunter. Für OP-Mundschutz wurde ein weiterer Schnelltest veröffentlicht, den wir nicht durchführen (siehe www.bfarm.de).

Wie wird der Schnelltest beantragt?

  1. Der Hersteller/Importeur richtet eine Mailanfrage an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! mit ausgefüllten Fragebogen und Gesundheitsunbedenklichkeitserklärung, nachdem er überprüft hat, ob seine Maske den Anforderungen entspricht
  2. Der Kunde bekommt eine Registrierungsnummer und ein Angebot
  3. Der Kunde sendet eine Auftragserteilung per E-Mail
  4. Danach wird der Kunde aufgefordert, mindestens 3 unterschiedliche Abgabeeinheiten, aus denen wir insgesamt 30 Prüfmuster entnehmen können, an die Prüfstelle zu senden
  5. Sie erhalten einen Prüfbericht und ein Bewertungsschreiben.

Wie lange dauert die Bearbeitung?

Nach Probeneingang ist mit einer Bearbeitungszeit von 15 Werktagen zu rechnen. Aufgrund der starken Nachfrage kann es zu Wartezeiten kommen. Über die Gesamtbearbeitungszeit werden Sie per E-Mail nach Probeneingang informiert.

Hinweis

Corona-Virus Pandemie Atemschutzmasken werden nicht zertifiziert. Wir führen generell keine Zertifizierung von Masken durch. Sie erhalten einen Prüfbericht und ein Bewertungsschreiben. Diese werden gemäß dem Prüfgrundsatz der Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik (ZLS) zur Verfügung gestellt, welche die Marktaufsichtsbehörde informiert.
Für weitere Fragen (Rechtliches, Gültigkeit, Zertifizierung etc.) wenden Sie sich bitte an die ZLS.


ACHTUNG!  Wichtige Information: FFP-Masken – Rückkehr zur EU-Konformität


Vor dem Hintergrund der aktuellen Entwicklung ist nicht mehr von einem Versorgungsengpass für partikelfiltrierende Halbmasken auszugehen. Deshalb haben die Marktüberwachungsbehörden der Länder am 6. August 2020 beschlossen, dass der Prüfgrundsatz für Atemschutzmasken mit Ablauf des 30. Septembers 2020 von der Homepage der ZLS genommen wird. Ab diesem Zeitpunkt werden die Marktüberwachungsbehörden keine Bestätigungen der Verkehrsfähigkeit mehr ausstellen.

Der Wortlaut des Beschlusses ist auf der Webseite der ZLS veröffentlicht.

Eine Beauftragung von Prüfungen ist ab sofort daher nur noch sinnvoll, wenn das Prüfverfahren einschließlich der Ausstellung eines Bewertungsschreibens rechtzeitig vor dem 30.09.2020 abgeschlossen werden kann.